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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein, eingetragen im Vereinsregister, führt den Namen
Verkehrs- und Heimatverein Bad Berleburg e. V.
- Verein für Brauchtum, Heimat- und Denkmalpflege -
Er hat seinen Sitz in Bad Berleburg.
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§2
a. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde, der
Heimatgeschichte und der Wittgensteiner Mundart sowie der Erhalt von Denkmälern und
sonstigem Kulturgut in Bezug auf Bad Berleburg und die nähere Umgebung. Der Verein
will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen und weiterführen, der Bevölkerung
Kenntnis der Heimat vermitteln und die Verbundenheit mit ihr wecken und erhalten.
Der Vereinszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- die Durchführung der Geschichtsforschung (Stadtplanung und -entwicklung vom 18.
bis 20. Jahrhundert) und der Aufbau und die Unterhaltung eines Archivs in Bezug auf
Bad Berleburg und die nähere Umgebung
- die Unterstützung von Mundartwettbewerben
- die Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund und dem Heimatbund
Siegerland-Wittgenstein, denen der Verein angehört, und den sonst auf diesem
Gebiet tätigen Vereinen und Körperschaften,
- die Pflege und Unterhaltung der Espequelle und anderer historischer Gebäude und
Denkmäler, wie z.B. der Bismarcksäule
- die aktive Mitgestaltung von historisch gewachsenen Veranstaltungen, wie z.B. dem
Wollmarkt mit der traditionellen Schafschur
b. Steuerrechtliche Vorschriften
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft, Eintritt
Jede natürliche sowie jede juristische Person können ordentliches Mitglied des Vereins
werden.
Ein ordentliches Mitglied, das sich um den Verein und die Verwirklichung des
Vereinszwecks besondere Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt
werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft führt nicht zum Verlust der ordentlichen
Mitgliedschaft.
Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben,
über deren Annahme der geschäftsführende Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung
entscheidet.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft/eines Ehrenvorsitzes entscheidet die
Mitgliederversammlung. Ein Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzender ist von der Verpflichtung
zur Entrichtung von Beiträgen freigestellt.
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, wobei juristische Personen durch den
gesetzlichen Vertreter handeln.
Wählbar ist jede natürliche Person, die ordentliches Mitglied ist und das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
§4
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod/Liquidation, Austrittserklärung oder durch
Ausschluss.
Der Austritt ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 2
Monaten zulässig. Er ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied, das in erheblicher Weise gegen die Satzung, insbesondere den Vereinszweck
verstößt oder sich vereinsschädigend verhält, kann ausgeschlossen werden. Ein zum
Ausschluss berechtigender Verstoß liegt auch vor, wenn ein Mitglied seinen
Zahlungspflichten dem Verein gegenüber für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Der geschäftsführende Vorstand hat dem
betroffenen Mitglied die Ausschlussabsicht schriftlich mitzuteilen, verbunden mit der
Empfehlung, den Ausschluss durch Austritt mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Tritt das
betroffene Mitglied nicht aus, beschließt die nächste Mitgliederversammlung über den
Ausschluss. Ein Ausschluss-Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den
geschäftsführenden Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied verliert seine Beteiligung am
Vereinsvermögen. Das gilt auch für ein Ausscheiden durch Tod/Liquidation.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und in
Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten zu beschließen, sofern eine
Beschlussfassung durch die Satzung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
Einem Mitglied sind Kosten, die durch Ausführung von Weisungen des Vereins oder des
geschäftsführenden Vorstandes entstanden und vorgelegt sind, zu erstatten.
Das Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck entsprechend seinen Möglichkeiten auch
durch aktives Tun zu fördern.
§6
Beiträge
Jedes ordentliche Mitglied mit Ausnahme des Ehrenmitglieds/Ehrenvorsitzenden hat
einen Jahresbeitrag in Geld zu leisten. Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sind
beitragsfrei. Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags beschließt die
Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
Das ordentliche beitragspflichtige Mitglied ist verpflichtet, dem Verein zur Entrichtung
des Jahresbeitrags eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.
§7
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben
geschaffen werden.
§8
Mitgliederversammlungen
Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet in den ersten vier Monaten eines
jeden Geschäftsjahres statt.
Der Jahreshauptversammlung obliegen die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes samt Beschlussfassung zu
diesem Bericht,
die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Wahrnehmung der Aufgaben, die durch Satzung oder Gesetz nicht einem anderen
Organ zugewiesen sind.
Zusätzlich zur Jahreshauptversammlung finden Mitgliederversammlungen statt, wenn der
geschäftsführende Vorstand die Einberufung beschließt oder wenn mindestens 10 % der
ordentlichen Mitglieder eine Einberufung unter Angabe des Einberufungsgrundes
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
Jede Versammlung kann über Angelegenheiten des Vereins beschließen, sofern eine
Beschlussfassung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe von Ort und Zeit
der Versammlung sowie der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
Zusätzlich kann durch Veröffentlichung in den Zeitungen, die in Bad Berleburg verbreitet
sind, eingeladen werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand
mindestens 7 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich zugegangen sein.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
§9
Beschlussfassung, Wahl
Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben
eine andere Mehrheit vor.
Eine Stimmenthaltung zählt weder als Ja-Stimme noch als Nein- Stimme.
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾
der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Beschlüsse werden durch Handzeichen gefasst, es sei denn, ein Mitglied beantragt
geheime Abstimmung. Das gilt auch für Wahlen.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind in der Regel einzeln zu entlasten und
zu wählen. Auf Antrag kann auch eine Entlastung en bloc erfolgen.
Die übrigen Vorstandsmitglieder können en bloc entlastet und gewählt werden.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung und berechtigt zu erneuter
Beschlussfassung/Wahl in derselben Versammlung. Bei erneuter Stimmengleichheit ist
die Beschlussfassung/Wahl in einer Mitgliederversammlung, die innerhalb von 4 Wochen
einzuberufen ist, zur Abstimmung zu bringen. Dreimalige Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung für das Geschäftsjahr.
Über jede Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die alle gefassten Beschlüsse/Wahlergebnisse enthalten muss. Die
Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und
im übrigen vom Schriftführer zu unterschreiben und einem, von der
Mitgliederversammlung bestimmten Bevollmächtigten innerhalb von 4 Wochen nach der
Versammlung zur Einsichtnahme und Gegenzeichnung vorzulegen. Änderungen oder
Nichtzustimmung sind zu vermerken. Das Ergebnis ist der nächsten Versammlung
vorzutragen.
§10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand.
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Geschäftsführer Finanzen
dem Schriftführer und
dem Gebäude- und Inventarwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
Dem Geschäftsführer Finanzen kann die Erledigung der Aufgaben des Schriftführers
übertragen werden mit der Maßgabe, dass dann auf die Bestellung eines Schriftführers
verzichtet werden kann.
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes, den Vorsitzenden der Ausschüsse und den Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im
Amt, bis für ihn ein Ersatz gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, es
sei denn, die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung beschließt etwas
anderes.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für ihn gilt die
Abstimmungsregelung, die für die Mitgliederversammlung gilt, es sei denn, die
Geschäftsordnung der Satzung enthält andere Regelungen.
Über die Absicht, ein Mitglied auszuschließen, entscheidet der geschäftsführende
Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind
die Leitung des Vereins,
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Abgabe eines Jahresberichts und der Jahresrechnung in der Jahreshauptversammlung,
die Vorlage eines Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
die Wahrnehmung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit die Wahrnehmung nicht einem anderen Organ zugewiesen ist.
§ 12
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er leitet die Jahreshauptversammlung/
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und beruft sie ein.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1 Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins in Abstimmung mit
dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der Geschäftsführer Finanzen verwaltet das Geldvermögen des Vereins. Er zieht die
Beiträge ein und erledigt alle geldlichen Angelegenheiten des Vereins.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Versammlungen und erledigt den gesamten
Schriftverkehr des Vereins. Falls er verhindert ist, bestimmt der 1. Vorsitzende einen
Ersatz-Protokollführer.
Der Gebäude- und Inventarwart verwaltet das Objekt Espequelle in Bad Berleburg und die
bewegliche Habe des Vereins; er führt die Inventarlisten.
Die übrigen Vorstandsmitglieder erfüllen die Aufgaben. die ihnen zugewiesen sind. Sie
sind dabei durch die Mitglieder des Ausschusses, dem sie vorstehen, zu unterstützen.
Von allen Maßnahmen eines Vorstandsmitglieds mit Außenwirkung ist der
geschäftsführende Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 13
Ausscheiden
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis
dahin wählt der Vorstand ein Mitglied als Stellvertreter.
§ 14
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen,
die sie nur gemeinsam vor-nehmen dürfen, zu berichten. Bei Beanstandungen ist sofort
der geschäftsführende Vorstand zu informieren.
Es sind zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr zu wählen. Zweimalige
Wiederwahl ist zulässig. Ein Kassenprüfer darf dem Vorstand des Vereins nicht
angehören.
Der Kassenprüfungsbericht ist schriftlich zu fassen und dem Schriftführer, ggf. dem
Geschäftsführer Finanzen als Anlage zum Protokoll der Jahreshauptversammlung zu
überlassen.
Der Bericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben.
§ 15
Delegierte
Als Mitglied einer juristischen Person hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
2. Vorsitzende den Verein zu vertreten. Erlaubt die Satzung der juristischen Person die
Teilnahme weiterer Angehöriger des Vorstandes/Vereins, dann kann sich der Vertreter
des Vereins durch sonstige Mitglieder des Vorstandes/Vereins, die er auswählt, begleiten
lassen.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein Bericht über den Ablauf der Versammlung zu
geben.
§ 16
Ausschüsse
Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden. Als
Mitglieder eines Ausschusses sollen grundsätzlich nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Im Ausnahmefall kann auch eine besonders sachkundige Person, die nicht Mitglied des
Vereins ist, zum Ausschuss-Mitglied gewählt werden.
Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden, bei dem es sich um ein Vereinsmitglied handeln
muss. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Jahreshauptversammlung kann beschließen, dass dem Ausschuss Geldmittel des
Vereins zur eigenverantwortlichen Verwaltung zugewiesen werden. Erfolgt eine derartige
Zuweisung, hat der Vorsitzende des Ausschusses auf der Jahreshauptversammlung einen
Rechenschaftsbericht vorzutragen und haben die Kassenprüfer die Kasse des Ausschusses
zu überprüfen mit der Maßgabe, dass von ihnen hierüber ein gesonderter schriftlicher
Kassenprüfungsbericht als Anlage zum Versammlungsprotokoll zu erstellen ist.
§17
Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Bad Berleburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 18
Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglied sollen zunächst durch die
Mitgliederversammlung möglichst beigelegt bzw. entschieden werden.
Abgestimmt in der Jahreshauptversammlung zu Bad Berleburg am 12. März 2011
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